GIZ-Mitarbeitern drohen Steuerhinterziehungs-Verfahren
Das Finanzgericht entschied ganz anders als von ihm erhofft. Er sollte demnach sogar sämtliche Einkünfte in Deutschland versteuern. Das Ganze ging zum Bundesfinanzhof. Zwar zog der Betroffene gleichsam in letzter Minute seine Revision zurück – vermutlich, um ein Grundsatzurteil zu Lasten sämtlicher Kollegen zu verhindern –, aber der zuständige Richter stellte daraufhin in einem Fachartikel klar, dass solche Arbeitsentgelte für entsandte Mitarbeiter im Inland besteuert werden müssten.
Der Fall hat viele Verlierer: zunächst die GIZ-Mitarbeiter – ihnen drohen hohe Nachforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung; dann die Finanzbehörden der Länder – sie haben oft genug nicht genau genug hingeschaut; schließlich den Bund – ein Staatsunternehmen verleitete zu einer juristisch heiklen Keinmalbesteuerung. Letztens passt nicht in eine Zeit, in der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) gegen Konzerne zu Felde zieht, die mit geschickten Konstruktionen dafür sorgen, dass Doppelbesteuerungsabkommen dazu führen, dass Gewinne nicht besteuert werden.
Da ist es kein Wunder, dass in den vergangenen Wochen und Monaten intensiv nach einer grundsätzlichen Lösung des Problems gesucht wurde. Eine Amnestie gibt es zwar nicht, aber die Länder, die für den Steuervollzug zuständig sind, sollen deutlich gemacht haben, dass sie vor allem an einer Regelung für die Zukunft interessiert sind. Das klingt so, als wollten sie nicht allzu intensiv die Vergangenheit aufrollen.
Die GIZ will die Angelegenheit am liebsten totschweigen. Keine Antwort gibt es auf die Fragen, wie viele Mitarbeiter man ins Ausland entsandt hat und ob es stimmt, dass die Leute tariflich bis über 100.000 Euro und außertariflich bis zu 160.000 Euro verdienen. Die Gesellschaft will noch nicht einmal sagen, wann die ersten Gehaltsabrechnungen mit den Lohnsteuerabzügen verschickt werden.
Die angekündigten Abzüge schmerzen die Betroffenen. Doch gibt es ein Trostpflaster. Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer „besteht, bezogen auf den Teil der Vergütung, mit dem der Mitarbeiter im Inland steuerpflichtig ist“, heißt es zum Schluss des BMF-Briefes an das Entwicklungsministerium. Konkret heißt das: Die sogenannte Buschzulage für Entwicklungshelfer bleibt steuerfrei.